Können Volljährige wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst erledigen, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer oder eine Betreuerin als Vertreter oder Vertreterin bestellt.
Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen mit einer Vollmacht erledigt werden können. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorge-Vollmacht erteilt hat. Dazu wird beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eine Abfrage der Registrierung einer Vorsorge-Vollmacht durchgeführt.